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Gesundheitszeugnis

Falls du in deinem Job in irgendeiner Form mit „offenen“ Lebensmitteln zu tun hast, benötigst du ein sog. „Gesundheitszeugnis“, auch „Hygienebelehrung“ genannt. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn du unverpackte Lebensmittel transportierst (z.B. als Kellner/in oder als Aushilfe in einer Bäckerei) oder diese herstellst bzw. verarbeitest (z.B. als Küchenhilfe). Zweck dieser Belehrung ist die Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten und daher sehr ernst zu nehmen.

Schülerin verkauft ein Baguette in Bäckerei
Schülerin verkauft offene Lebensmittel in einer Bäckerei / Bild: iStock, Viktoriia Hnatiuk

Das Gesundheits­zeugnis bzw. die Bescheinigung über die Hygiene­belehrung erhältst du im Regelfall beim Gesundheitsamt deiner Stadt oder deiner Gemeinde.

Hier wirst du durch einen Mitarbeiter oder einen beauftragten Arzt im Sinne des Infektionsschutzgesetzes belehrt. Dabei musst du u.a. schriftlich erklären, dass dir bei dir selbst keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind, also dass du keine infektiöse Krankheit hast. Außerdem wird dir vermittelt, wie du solche Krankheiten bei dir selbst erkennen kannst – was zur Folge hätte, dass du für diese Zeit deinen Job nicht ausüben dürftest!

Es werden aber keine Tests (Blut, Urin, Stuhl, Drogen usw.) oder Untersuchungen durchgeführt.

Im Anschluss an die Belehrung wird dir ein Nachweis ausgehändigt, welchen du bei deinem künftigen Arbeitgeber hinterlegen musst.

Für die Belehrung gibt es bei deinem zuständigen Gesundheitsamt regelmäßig Termine. Mitzubringen ist ein gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass). Bist du noch keine 18, benötigst du zusätzlich eine schriftliche Einverständnis­erklärung eines Sorgeberechtigten. Die Belehrung dauert ca. 2 Stunden und die Kosten liegen je nach Stadt/Gemeinde zwischen 20 und 35 Euro.

Bei Antritt deines Jobs darf die Bescheinigung nicht älter als 3 Monate sein und sie muss alle 2 Jahre wiederholt werden. Die Wiederholungen kann aber auch dein Arbeitgeber durchführen.

Zuletzt aktualisiert: 
12.8.2023

Der Text ist aus Gründen der leichteren Lesbarkeit ggf. nicht überall geschlechts­neutral formuliert. Er bezieht sich aber grundsätzlich auf alle Menschen.

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