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Jugend­arbeits­schutz­gesetz

Wenn du noch keine 18 Jahre alt bist, müssen du und dein Arbeitgeber ein spezielles Gesetz berücksichtigen – das Jugendarbeits­schutz­gesetz (JArbSchG). In diesem Gesetz ist nach Altersgruppen klar geregelt, wie viele Stunden du arbeiten darfst, welche Pausen einzuhalten sind und welche Tätigkeiten für dich verboten sind.

Bahnhofsuhr, zeigt 18 Minuten vor Vier
Das Jugendarbeits­schutz­gesetz regelt u.a. die Arbeitszeiten für Schülerjobs. / Bild: Freepik, jannoon028

Wie der Name schon sagt, soll es dich schützen – in erster Linie vor gesundheitlichen Schäden, aber auch davor, dass deine schulischen Leistungen nicht unter einem Nebenjob leiden.

Das Gesetz unterscheidet zwischen Kindern und Jugendlichen. Nach dem Gesetz sind aber auch „Jugendliche“, die zur (Pflicht-)Schule gehen, noch „Kinder“. Wer was darf, steht hier:

Kinder (bis 12 Jahre)

Unter 13 Jahren darfst du prinzipiell gar nicht arbeiten – mit Ausnahme innerhalb deiner Familie.

Kinder (13 bis 14 Jahre)

Ab deinem 13. Geburtstag kannst du einen Job annehmen, wenn deine Eltern dieser Arbeit zustimmen. Außerdem darf die Arbeit weder deine Gesundheit gefährden, deinen Schulbesuch behindern, noch darf dich die Arbeit so belasten, dass du in der Schule dem Stoff nicht mehr folgen kannst. Konkret heißt das: Du darfst nicht mehr als zwei Stunden täglich arbeiten. Weiterhin darfst du weder vor dem Schulunterricht noch nach 18 Uhr arbeiten.

Egal welcher Arbeit du nachgehst, dein Arbeitgeber muss immer darauf achten, dass du nicht gefährdet wirst – weder sittlich noch durch gefährliche Tätigkeiten (z.B. Basteleien an Stromleitungen) oder Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen. Außerdem darfst du nicht frei zugänglich und unbeaufsichtigt an Tabak und Alkohol heran.

Neben dem Jugendarbeits­schutz­gesetz gilt für Kinder zusätzlich die Kinderarbeitsschutz­verordnung. Hier ist genau geregelt, welchen Tätigkeiten du nachgehen darfst, um dein Taschengeld aufzubessern. Dazu gehören:

  • Austragen von Zeitungen, Zeitschriften, Anzeigenblättern und Werbeprospekten
  • Im privaten Rahmen (also für Nachbarn zum Beispiel, aber nicht für irgendwelche Firmen!): Tätigkeiten in Haushalt und Garten, Computerhilfe, Botengänge, Betreuung von Kindern oder Haustieren, Nachhilfeunterricht oder als Einkaufshilfe
  • Arbeiten auf Veranstaltungen in deiner Gemeinde oder in deinem Sportverein

Eine genaue Auflistung der gesetzlich zulässigen Beschäftigungen findest du hier.

Jugendliche (15 bis 17 Jahre)

Für Jugendliche, die arbeiten wollen, sind die Einschränkungen nicht ganz so krass. Prinzipiell darfst du dann bis zu 8 Stunden täglich und in der Woche maximal 40 Stunden arbeiten. Allerdings aufpassen, denn wie oben schon geschrieben: Wenn du zwar vom Alter her „Jugendlicher“ bist, aber noch zur Schule gehen musst (Schulpflicht!), dann gilt für dich grundsätzlich der Abschnitt „Kinder“. Allerdings mit der Ausnahme, dass du pro Jahr 4 Wochen in den Schulferien arbeiten darfst. Auch du benötigst eine Einverständnis­erklärung eines Erziehungsberechtigten.

Ansonsten gilt für Jugendliche, dass sie nur zwischen 6 Uhr morgens und 20 Uhr abends beschäftigt werden dürfen. Eine Ausnahme, wenn du schon 16 bist: Du darfst im Gaststätten­gewerbe (z.B. als Kellner/in) bis 22 Uhr und in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr arbeiten.

Samstags und sonntags gilt generell ein Arbeitsverbot. Ausnahmen sind aber an Samstagen möglich z.B. in Krankenhäusern, in „offenen Verkaufsstellen“ (Bäckerei, Supermarkt, Kiosk etc.), im Gaststätten­gewerbe, beim Sport und in Reparatur­werkstätten. An Sonntagen ist per Gesetz eigentlich nur die Arbeit im Gaststättengewerbe und in Krankenhäusern als Ausnahme zu nennen.

Wie Kinder dürfen auch Jugendliche nicht in Bereichen arbeiten, die gefährlich sind. Darunter fallen sittliche Gefahren, Lärm, gefährliche Stoffe, außergewöhnliche Hitze oder Kälte oder generell Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, denen sich Jugendliche nicht bewusst sind oder diese nicht einschätzen können.

Zuletzt aktualisiert: 
25.9.2025

Der Text ist aus Gründen der leichteren Lesbarkeit ggf. nicht überall geschlechts­neutral formuliert. Er bezieht sich aber grundsätzlich auf alle Menschen.

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